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   BFH, 14.02.2000 - V B 102/99   

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https://dejure.org/2000,20414
BFH, 14.02.2000 - V B 102/99 (https://dejure.org/2000,20414)
BFH, Entscheidung vom 14.02.2000 - V B 102/99 (https://dejure.org/2000,20414)
BFH, Entscheidung vom 14. Februar 2000 - V B 102/99 (https://dejure.org/2000,20414)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Steuerberater - Ausschlussfrist - Gegenstand des Klagebegehrens - Bezeichnungserfordernis - Versagung des rechtlichen Gehörs - Wiedereinsetzung

  • Judicialis

    FGO § 65 Abs. 2 Satz 2; ; FGO § ... 65 Abs. 2; ; FGO § 65 Abs. 1 Satz 1; ; FGO § 73 Abs. 1 Satz 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ; FGO § 115 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 96 Abs. 2; ; FGO § 56 Abs. 1; ; FGO § 56; ; BFHEntlG Art. 1 Nr. 6

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 13.06.1996 - III R 93/95

    Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens durch Bezugnahme auf Unterlagen

    Auszug aus BFH, 14.02.2000 - V B 102/99
    Für die Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens ist ausreichend, aber auch erforderlich, den Streitpunkt in allgemeinerer Form --anders als hier geschehen-- so zu umreißen, dass er konkretisiert und von anderen denkbaren Streitpunkten abgrenzbar ist (vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. Juni 1996 III R 93/95, BFHE 180, 247, BStBl II 1996, 483, unter 2.; BFH-Beschlüsse vom 23. September 1998 IV B 130/97, BFH/NV 1999, 486; vom 11. Juni 1999 V B 168/98, BFH/NV 1999, 1501).
  • BFH, 23.09.1998 - IV B 130/97

    Ausschlussfrist nach § 65 Abs. 2 FGO

    Auszug aus BFH, 14.02.2000 - V B 102/99
    Für die Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens ist ausreichend, aber auch erforderlich, den Streitpunkt in allgemeinerer Form --anders als hier geschehen-- so zu umreißen, dass er konkretisiert und von anderen denkbaren Streitpunkten abgrenzbar ist (vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. Juni 1996 III R 93/95, BFHE 180, 247, BStBl II 1996, 483, unter 2.; BFH-Beschlüsse vom 23. September 1998 IV B 130/97, BFH/NV 1999, 486; vom 11. Juni 1999 V B 168/98, BFH/NV 1999, 1501).
  • BFH, 11.06.1999 - V B 168/98

    Bezeichnung des Klagebegehrens; grundsätzliche Bedeutung

    Auszug aus BFH, 14.02.2000 - V B 102/99
    Für die Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens ist ausreichend, aber auch erforderlich, den Streitpunkt in allgemeinerer Form --anders als hier geschehen-- so zu umreißen, dass er konkretisiert und von anderen denkbaren Streitpunkten abgrenzbar ist (vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. Juni 1996 III R 93/95, BFHE 180, 247, BStBl II 1996, 483, unter 2.; BFH-Beschlüsse vom 23. September 1998 IV B 130/97, BFH/NV 1999, 486; vom 11. Juni 1999 V B 168/98, BFH/NV 1999, 1501).
  • BFH, 27.03.1998 - XI B 44/97

    Rechtliche Wirkungen der nicht gegebenen Erforderlichkeit eines ausdrücklichen

    Auszug aus BFH, 14.02.2000 - V B 102/99
    Da es aber nicht zu der beantragten Aufhebung der Ausschlussfrist für die Bezeichnung des Klagebegehrens gekommen ist, wäre für den Kläger die Rechtsfolge des Ergehens eines Prozessurteils nur unter der Voraussetzung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 65 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 56 FGO) vermeidbar gewesen (vgl. zu einem Antrag auf Fristverlängerung: BFH-Beschlüsse vom 9. Juni 1995 VII B 20/95, BFH/NV 1996, 50, und vom 27. März 1998 XI B 44/97, BFH/NV 1998, 1362).
  • BFH, 09.06.1995 - VII B 20/95
    Auszug aus BFH, 14.02.2000 - V B 102/99
    Da es aber nicht zu der beantragten Aufhebung der Ausschlussfrist für die Bezeichnung des Klagebegehrens gekommen ist, wäre für den Kläger die Rechtsfolge des Ergehens eines Prozessurteils nur unter der Voraussetzung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 65 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 56 FGO) vermeidbar gewesen (vgl. zu einem Antrag auf Fristverlängerung: BFH-Beschlüsse vom 9. Juni 1995 VII B 20/95, BFH/NV 1996, 50, und vom 27. März 1998 XI B 44/97, BFH/NV 1998, 1362).
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